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Wer muss den Rundfunkbeitrag zahlen?

Seit 2013 gilt das Wohnungsprinzip: pro Wohnung ein Beitrag. Wir erläutern, was das für unterschiedliche Lebenssituationen bedeutet.

Mit der Reform von 2013 wurde die Beitragspflicht grundlegend neu geordnet. Maßgeblich ist seither nicht mehr das einzelne Empfangsgerät, sondern die Wohnung. Pro Wohnung wird ein Beitrag in Höhe von 18,36 Euro monatlich erhoben – unabhängig davon, wie viele Personen dort leben und ob sie öffentlich-rechtliche Angebote nutzen.

Das Wohnungsprinzip

Als Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gilt jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist und einen eigenen Eingang aufweist. Dazu zählen Mietwohnungen, Eigentumswohnungen, Häuser und – in der Regel – auch separate Einliegerwohnungen.

Wohngemeinschaften (WGs)

In einer WG fällt der Beitrag nur einmal pro Wohnung an. Die Mitbewohner können untereinander frei vereinbaren, wer den Beitrag zahlt und ob die Kosten geteilt werden. Wichtig: Sind bereits andere Mitbewohner angemeldet, sollten neu hinzukommende Personen ihre eigene Beitragsnummer nicht erneut eintragen, sondern sich auf die bestehende Wohnung beziehen.

Zweitwohnungen

Seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 ist für Zweitwohnungen auf Antrag keine zusätzliche Beitragspflicht mehr zu erfüllen. Der Antrag muss aktiv beim Beitragsservice gestellt werden; eine automatische Befreiung erfolgt nicht.

Studierende

Studierende sind grundsätzlich beitragspflichtig, wenn sie eine eigene Wohnung oder ein Zimmer in einer Wohnung mit eigenem Mietvertrag bewohnen. Wer jedoch BAföG als Vollzuschuss bezieht, kann sich auf Antrag von der Beitragspflicht befreien lassen. In Studierenden-WGs gilt: ein Beitrag pro Wohnung.

Auszubildende und junge Erwachsene

Wer noch im elterlichen Haushalt lebt, ist nicht selbst beitragspflichtig – der Beitrag wird für die elterliche Wohnung entrichtet. Bei einem eigenen Wohnsitz greift die Beitragspflicht jedoch ab dem Einzug.

Nebenwohnsitz und Pflegeheim

  • Nebenwohnsitz: Auf Antrag beitragsfrei (siehe oben).
  • Pflegeheim oder stationäre Einrichtung: In der Regel besteht keine eigene Beitragspflicht der Bewohner, da das Heim selbst beitragspflichtig ist.

Personen ohne festen Wohnsitz

Wer keinen festen Wohnsitz hat, ist grundsätzlich nicht beitragspflichtig, da kein Wohnungsbezug besteht.

Unternehmen, Vereine und Einrichtungen

Auch Betriebsstätten, Hotels und gemeinnützige Einrichtungen unterliegen der Beitragspflicht. Die Höhe richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten und der Kraftfahrzeuge. Details finden Sie in unserem Beitrag Rundfunkbeitrag für Unternehmen und Institutionen.

An- und Abmeldung

Ein Umzug, ein neuer Hauptwohnsitz oder die Auflösung eines Haushalts müssen dem Beitragsservice mitgeteilt werden. Die Anmeldung erfolgt formlos oder über das offizielle Online-Formular auf rundfunkbeitrag.de. In vielen Fällen werden Adressdaten zudem über die Meldebehörden automatisch übermittelt.

Fazit

Die Beitragspflicht orientiert sich seit 2013 ausschließlich an der Wohnung. Wer Besonderheiten in seiner Lebenssituation hat – etwa BAföG-Bezug, Zweitwohnsitz oder eine Behinderung – sollte prüfen, ob eine Befreiung oder Ermäßigung in Betracht kommt.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie ausschließlich beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio oder bei Ihrer zuständigen Landesrundfunkanstalt.

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